Berufsordnung
der psychologen
Artikel 1. (Begriffsbestimmung
des Psychologenberufs)
1. Der Beruf des Psychologen umfaßt die Anwendung
des Erkenntnis- und Interventionsinstrumentariums zur Vorbeugung, Diagnose,
Befähigung und Rehabilitation sowie zur psychologischen Unterstützung
von Personen, Gruppen, gesellschaftlichen Organen und Gemeinschaften.
Er umfaßt ferner die Versuchs-, Forschungs- und Lehrtätigkeit
in diesem Bereich.
Artikel 2. (Voraussetzungen für
die Ausübung der Tätigkeit des Psychologen)
1. Voraussetzung für die Ausübung des Psychologenberufs
ist, durch Ablegung des Staatsexamens den Befähigungsnachweis für
das Fach Psychologie zu bringen und sich in das entsprechende Berufsregister
einzutragen.
2. Das Staatsexamen wird durch eine innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erlassende Verordnung des Präsidenten
der Republik geregelt. Zum Staatsexamen sind promovierte Psychologen
zugelassen, die im Besitz geeigneter Nachweise zur Bescheinigung der
Tatsache sind, daß sie ein Praktikum in der Weise absolviert haben,
die in einer verbindlich innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes zu erlassenden Verordnung des Ministers für das öffentliche
Unterrichtswesen festgelegt wird.
Artikel 3. (Ausübung der psychotherapeutischen
Tätigkeit)
1. Voraussetzung für die Ausübung der psychotherapeutischen
Tätigkeit ist eine besondere Berufsausbildung, die nach der Promotion
in Psychologie oder Medizin und Chirurgie, in besonderen, mindestens
vierjährigen Fachkursen erworben wird, durch welche eine angemessene
psychotherpeutische Ausbildung und Schulung vermittelt wird; sie werden
nach Maßgabe der Verordnung des Präsidenten der Republik
Nr. 162 vom 10. März 1932 bei Universitäts-Fachschulen oder
hierfür anerkannten Instituten gemäß den in Artikel
3 der erwähnten Verordnung des Präsidenten der Republik beschriebenen
Verfahren durchgeführt.
2. Psychotherapeuten, die nicht Mediziner sind, sind alle Behandlungsmaßnahmen
untersagt, die in die Zuständigkeit der Ärzte fallen.
3. Nach vorheriger Zustimmung durch den Patienten sind der Psychotherapeut
und der behandelnde Arzt zur gegenseitigen Unterrichtung verpflichtet.
Artikel 4. (Einrichtung des Berufsverzeichnis)
1. Es wird ein Berufsverzeichnis der Psychologen eingerichtet.
2. Für in das Verzeichnis eingetragene Personen gelten die Vorschriften
von Artikel 622 des Strafgesetzbuchs.
Artikel 5. (Einrichtung der Psychologenkammer)
1. Die in das Berufsverzeichnis eingetragenen Personen
bilden die Psychologenkammer. Sie ist regional gegliedert, lediglich
in den autonomen Provinzen Trient und Bozen erfolgt die Gliederung auf
Provinzebene.
Artikel 6. (Einrichtung von Provinzstellen
des Regionalrats der Kammer)
1. Übersteigt die Zahl der in einer Kammer eingetragenen
Mitglieder einer Region die Zahl tausend und stellen mindestens 200
Mitglieder, die in anderen miteinander benachbarten Provinzen wohnen
als jene, in welcher die Regionalkammer ihren Sitz hat, einen entsprechenden
Antrag, so kann in dieser Region ein zusätzlicher Kammersitz gegründet
werden.
2. Die Gründung erfolgt durch Verordnung des Justizministers nach
Anhörung des Nationalrats der Kammer.
3. Für den Rat der Kammer an dem nach Absatz 1 und 2 eingerichteten
Sitz gelten die gleichen Bestimmungen, wie sie in diesem Gesetz für
die Regional- und Provinzialräte der Kammer festgelegt sind.
Artikel 7. (Voraussetzungen für
die Eintragung in das Berufsverzeichnis)
1. Für die Eintragung in das Verzeichnis müssen
folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) Besitz der italienischen oder der Staatsangehörigkeit
eines anderen EG-Mitgliedstaates oder eines Staates, mit dem eine
Vereinbarung über die Behandlung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit
besteht;
b) Es darf kein rechtskräftiges Urteil wegen Straftaten ergangen
sein, die ein Berufsverbot bewirken;
c) Bestiz der Befähigung zur Berufsausübung;
d) Wohnsitz in Italien oder im Falle italienischer Staatsangehörigkeit
mit Wohnsitz im Ausland der Nachweis, daß der Betreffende als
Psychologe im Dienst von italienischen Körperschaften oder Unternehmen,
die außerhalb des Staatsgebiets tätig sind, im Ausland
wohnt.
Artikel 8. (Einzelheiten der Eintragung
in das Register)
1. Zur Eintragung in das Register reicht der Antragsteller
einen auf Stempelpapier abgefaßten Antrag beim Regional- oder
Provinzialrat der Kammer unter Beifügung eines schriftlichen Nachweises
über die Erfüllung der Voraussetzung gemäß Artikel
7 Buchstabe c), sowie die Quittungen über die Einzahlung der Eintragungsgebühr
sowie der staatlichen Konzessionsgebühr in der für die Eintragung
in die Berufsregister gesetzlich vorgesehenen Höhe ein.
2. Die öffentlich Bediensteten müssen ferner nachweisen, ob
sie zur Ausübung eines freien Berufs berechtigt sind.
3. Ist dies nicht der Fall, so ist in das Verzeichnis eine entspechende
Anmerkung mit Begründung einzutragen.
Artikel 9. (Eintragung)
1. Der in Artikel 8 genannte Regional- oder Provinzialrat
der Kammer prüft die Anträge innerhalb von zwei Monaten vom
Tage ihres Eingangs an gerechnet.
2. Der Rat trifft auf der Grundlage des Berichts eines Mitgliedes eine
mit einer Begründung versehene Entscheidung und verfaßt ein
entsprechendes Protokoll.
Artikel 10. (Reihenfolge der Eintragung
in das Berufsverzeichnis)
1. Die Reihenfolge der Eintragung wird durch den Termin
der jeweiligen Beschlußfassung bestimmt.
2. Die Eintragung erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge der Beschlußfassung.
3. Das Berufsverzeichnis enthält ein alphabetisches Verzeichnis
mit der jeweiligen laufenden Nummer der Eintragung.
4. Das Register enthält für jeden Eingetragenen: den Familiennamen,
Vornamen, Geburtsort und -tag und den Wohnort sowie im Falle der Personen,
denen die Berufsausübung untersagt ist, eine entsprechende Anmerkung.
Artikel 11. (Streichung aus dem Berufsverzeichnis)
1. Der Regional- oder Provinzialrat der Kammer verfügt
von Amts wegen oder auf Antrag des Staatsanwalts die Streichung aus
dem Berufsverzeichnis in folgenden Fällen:
a) bei Verzicht durch den Eingetragenen;
b) bei Ausübung eines freien Berufs, falls Unvereinbarkeit besteht;
c) wenn eine der in Artikel 7 Buchstaben a), b) und d) vorgeschriebenen
Voraussetzungen hinfällig wird, es sei denn, der Eingetragene
wird im Falle der Verlegung seines Wohnsitzes ins Ausland von dieser
Voraussetzung befreit.
2. Der Rat verfügt die Streichung nach Anhörung
des Betroffenen, es sei denn, dieser ist unauffindbar oder es liegt
der in Absaz 1 Buchstabe a) vorgesehene Fall vor.
Artikel 12. (Regional- oder Provinzialrat
der Kammer)
1. Der Regional- oder Provinzialrat der Kammer setzt
sich aus sieben Mitgliedern zusammen, wenn die Zahl der Eingetragenen
zweihundert nicht übersteigt, aus fünfzehn Mitgliedern, wenn
die Zahl der Eingetragenen höher liegt als zweihundert. Die Ratsmitglieder
sind nach Maßgabe der nachstehenden Artikel unter den in das Verzeichnis
Eingetragenen zu wählen. Die Amtsdauer des Rats beträgt drei
Jahre vom Tag der Bekanntgabe seiner Zusammensetzung an gerechnet. Alle
Mitglieder können nur zwei Mal nacheinander gewählt werden.
2. Der Regional- oder Provinzialrat der Kammer übt folgende Befugnisse
aus:
a) Er wählt aus seinen Mitgliedern innerhalb von
dreißig Tagen nach der Wahl, den Präsidenten, den Vizepräsidenten,
den Sekretär und den Schatzmeister;
b) falls erforderlich, überträgt er den Ratsmitgliedern
Aufgaben;
c) er nimmt die ordentlichen und außerordentlichen Aufgaben
der Kammer wahr, verwaltet ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen
und erstellt jährlich einen Haushaltsvoranschlag sowie einen
Rechnungsabschluß;
d) er sorgt für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften;
e) er führt das Berufsverzeichnis, nimmt die Eintragungen und
die Streichungen vor und überprüft das Register mindestens
alle zwei Jahre;
f) er übermittelt dem Justizministerium sowie dem Amtsanwalt
beim Landgericht am Sitz des Regionalrats der Kammer eine Abschrift
des Registers und der jährlichen Aktualisierungen;
g) auf Antrag benennt er die Verteter der Kammer in den Körperschaften
und Kommissionen auf Regional- und Provinzialebene, wo diese angefordert
werden;
h) er sorgt für den Schutz der Berufsbezeichnung und trifft Maßnahmen
zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Ausübung des
Berufs;
i) er beschließt die Disziplinarmaßnahmen gemäß
Aritkel 27;
l) er sorgt für den Beitragseinzug nach Maßgabe der für
die direkten Steuern geltenden Vorschriften.
Artikel 13. (Befugnisse des Präsidenten des Regional-
oder Provinzialrats der Kammer)
1. Der Präsident vertritt die Kammer und nimmt die
ihm durch dieses Gesetz oder sonstige Vorschriften oder durch den Rat
übertragene Befugnisse wahr.
2. Er stellt ferner die Bescheinigungen und Nachweise über die
Eingetragenen aus.
Artikel 14. (Tagung des Regional-
oder Provinzialrats der Kammer)
1. Der Rat der Kammer wird vom Präsidenten mindestens
einmal im Halbjahr oder immer dann einberufen, wenn dies notwendig ist,
oder auf Antrag von mindestens vier Ratsmitgliedern oder von mindestens
einem Drittel der in das Berufsverzeichnis Eingetragenen. Das Sitzungsprotokoll
ist nicht vertraulich; es wird vom Sekretär unter der Leitung des
Präsidenten abgefaßt und von beiden unterschrieben.
Artikel 15. (Mitteilung der Beschlüsse
des Regional- oder Provinzialrats der Kammer)
1. Die Beschlüsse des Regional- oder Provinzialrats
der Kammer über die Anträge auf Eintragung in das Berufsverzeichnis
und über die Streichung aus dem Register sind dem Betroffenen und
dem für das Gebiet zuständigen Amtsanwalt innerhalb von zwanzig
Tagen mitzuteilen.
2. Ist der Betreffende unauffindbar, so erfolgt die Mitteilung durch
Aushang des Beschlusses am Sitz des Rats der Kammer für die Dauer
von 10 Tagen sowie durch Aushang in der Gemeinde in welcher der Betreffende
zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Artikel 16. (Auflösung des Regional-
oder Provinzialrats der Kammer)
1. Wird der Regional- oder Provinzialrat der Kammer zur
Einhaltung seiner Pflichten aufgefordert und verletzt er sie weiterhin
oder liegen andere scherwiegende Gründe vor, so kann er aufgelöst
werden. Ferner kann er auf schriftlichen und begründeten Antrag
von mindestens einem Drittel der in das Register Eingetragenen aufgelöst
werden.
2. Im Falle der Auflösung des Rats der Kammer werden dessen Aufgaben
von einem Sonderkommissar wahrgenommen, der innerhalb von neunzig Tagen
nach der Auflösung eine Versammlung zur Wahl des neuen Rats einberuft.
3. Der Justizminister verfügt durch Erlaß innerhalb von dreißig
Tagen nach Eintritt des in Absatz 1 genannten Falles die Auslösung
des Rats der Kammer und die Ernennung des Kommissars.
4. Der Kommissar ist befugt, unter den in das Register Eingetragenen
ein Komitee von mindestens zwei und höchstens sechs Mitgliedern
zu ernennen, darunter einen Sekretär, der ihm bei der Ausübung
seiner Aufgaben zur Seite steht.
Artikel 17. (Rechtsmittel gegen die
Beschlüsse des Regional- oder Provinzialrats der Kammer und in Wahlangelegenheiten)
1. Die Beschlüsse des Rats sowie die Wahlergebnisse
können durch eine von den Betroffenen oder vom Amtsanwalt bei dem
für das Gebiet zuständigen Gericht einzureichende Beschwerde
angefochten werden.
Artikel 18. (Beschwerdefristen)
1. Beschwerden nach Artikel 17 sind innerhalb einer Ausschlußfrist
von dreißig Tagen nach der Notifizierung der angefochtenen Maßnahme
oder nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse einzureichen.
Artikel 19. (Beschwerdebescheide)
1. Das zuständige Landgericht entscheidet über
die gegen Beschlüsse des Rats der Kammer gerichtete Beschwerden
nach Anhörung des Staatsanwalts und des Betroffenen in nichtöffentlicher
Sitzung.
2. Gegen das Urteil können die Betroffenen nach dem gleichen Verfahren
wie vor dem Landgericht bei dem Berufungsgericht Beschwerde einlegen.
Artikel 20. (Wahl des Regional- oder
Provinzialrats der Kammer)
1. Die Wahl des Regional- oder Provinzialrats der Kammer
erfolgt innerhalb der letzten dreißig Tage vor Ablauf der Amtszeit
des jeweiligen Rats; der Wahltermin wird von dem Vorsitzenden des ausscheidenden
Rats nach Anhörung desselben festgelegt.
2. Der ausscheidende Rat der Kammer bleibt bis zur Amtseinfühung
des neuen Rats im Amt.
3. Die in das Register Eingetragenen üben ihr Wahlrecht in dem
Wahlbüro aus, das am Sitz des Rats der Kammer oder an einem anderen,
vom Rat dazu bestimmten Sitz eingerichtet wird.
4. Die Einberufungsmitteilung wird allen eingetragenen Mitgliedern mindestens
fünfzehn Tage vor dem Termin der ersten Einberufung auf dem Postweg
als Einschreibesendung zugestellt oder persönlich gegen eine Empfangsquittung
übergeben.
5. Die dem Nationalrat der Kammer zur Kenntnis gebrachte Einberufungsmitteilung
enthält Angaben über Ort, Tag und Uhrzeit für Beginn
und Abschluß des Wahlvorgangs bei der ersten und der zweiten Einberufung.
6. Die zweite Einberufung findet frühestens fünf Tage nach
der ersten statt.
7. Der Wähler wird zur Wahl zugelassen, nachdem zuvor seine Identität
durch Vorlage eines Ausweises oder durch die Identifizierung seitens
eines Mitarbeiters des Wahlbüros festgestellt wurde.
8. Der Wähler nimmt seinen Wahlzettel in Empfang, füllt ihn
in der Wahlkabine aus und übergibt ihn in verschlossenem Umschlag
dem Leiter des Wahlbüros, der ihn in die Wahlurne legt.
9. Ein Wahlbeisitzer nimmt von der erfolgten Wahl Kenntnis und setzt
seine Unterschrift neben den Namen des Wählers auf die Wählerliste.
10. Die Briefwahl ist zulässig. Der Wähler läßt
sich von dem Sekretariat des Rats der Kammer den entsprechend abgestempelten
Wahlzettel übermitteln und sendet ihn dem Leiter des Wahlbüros
vor Abschluß der Wahlen in einem versiegelten Umschlag zu, der
mit der vom Bürgermeister oder Notar beglaubigten Unterschrift
des Wählers sowie mit der Bestätigung versehen ist, daß
der Umschlag den Wahlzettel enthält; der Leiter des Wahlbüros
entnimmt nach Prüfung und Feststellung der Unversehrtheit des Umschlags
diesem den Wahlzettel, ohne ihn aufzufalten, läßt ihn mit
der Unterschrift eines Wahlbeisitzers versehen, und legt ihn in die
Wahlurne.
11. Die Wahl ist öffentlich; sie erstreckt sich über mindestens
acht Stunden täglich an drei aufeinanderfolgenden Tagen. Sie wird
bei der ersten Einberufung abgeschlossen, wenn mindestens ein Drittel
der Wahlberechtigten die Stimme abgegeben hat.
12. Ist dies nicht der Fall, so nimmt der Wahlleiter nach Versiegelung
der Wahlzettel in einem Umschlag eine zweite Einberufung vor. In diesem
Fall ist die Wahl gültg, wenn mindestens ein Sechstel der Wahlberechtigten
abgestimmt hat.
13. Das Wahlbüro wird auf Veranlassung des Präsidenten des
Rats der Kammer in einem Lokal eingerichtet, das zur Wahrung des Wahlgeheimnisses
geeignet ist und in dem die Wahlurne während des Wahlvorgangs sichtbar
aufgestellt werden kann.
Artikel 21. (Zusammensetzung des Wahlbüros)
1. Der ausscheidende Präsident des Regional- oder
Provinzialrats der Kammer oder der Kommissar wählen vor Beginn
der Abstimmung unter den anwesenden Wählern den Wahlleiter, seinen
Stellvertreter und zwei Wahlbeisitzer.
2. Der Sekretär des Regional- oder Provinzialrats der Kammer nimmt
die Aufgaben eines Sekretärs des Wahlbüros wahr; ist er verhindert,
so wird er durch ein vom Präsidenten des Rats der Kammer ausgewähltes
Ratsmitglied ersetzt.
3. Die Anwesenheit von drei Mitgliedern des Wahlvorstands während
der Abstimmung ist ausreichend.
Artikel 22. (Abstimmung)
1. Die Wahlzettel für den ersten und zweiten Wahlgang
entsprechen einem einheitlichen, vom Nationalrat mit dem Stempel des
Rats der Regional- oder Provinzialkammer der Psychologen versehenen
Muster. Diese Wahlzettel werden unter Angabe des Wahlgangs, auf den
sie sich beziehen, unmittelbar vor der Abstimmung auf der Außenseite
von einem der Wahlbeisitzer in einer Anzahl, die derjenigen der Wahlberechtigten
entspricht, unterzeichnet.
2. Der Wähler darf nicht für eine Zahl von Kandidaten abstimmen,
die über der Hälfte der Zahl der zu wählenden Kandidaten
liegt. Etwaige Aufrundungen gelten als überschüssig abgegebene
Stimmen.
3. Gewählt ist, wer die höchste Stimmenzahl erzielt.
4. Gewählte Mitglieder, die aus irgendeinem Grund ausfallen, werden
durch Kandidaten in der Rangliste ersetzt, die aufgrund einer geringeren
Stimmenzahl unmittelbar folgen. Fällt die Hälfte der Ratsmitglieder
aus, so werden Neuwahlen abgehalten.
Artikel 23. (Mitteilung der Wahlergebnisse)
1. Der Leiter des Wahlbüros teilt dem Präsidenten
der Regional- oder Provinzialkammer die Namen sämtlicher Personen
mit, für welche Stimmen abgegeben wurden, und sorgt für die
Veröffentlichung der Rangliste und der Namen der Gewählten
durch Aushang am Sitz des Rats der Kammer.
2. Die Wahlergebnisse werden ferner dem Nationalrat der Kammer, dem
Justizminister sowie dem Amtsanwalt bei dem für den Ort des Sitzes
des Regional- oder Provinzialrats der Kammer zuständigen Landgericht
mitgeteilt.
Artikel 24. (Zusammentritt des Regional-
oder Provinzialrats der Kammer - Ämter)
1. Innerhalb von zwanzig Tagen nach der Bekanntmachung
unterrichtet der ausscheidende Präsident oder der Kommissar die
gewählten Mitlgieder des Regional- oder Provinzialrats der Kammer
und beruft sie zu ihrer Amtseinführung ein. In der unter dem Vorsitz
des ältesten Ratsmitglieds tagenden Sitzung werden der Präsident,
der Vizepräsident, der Sekretär und der Schatzmeister gewählt.
2. Über diese Wahlen werden der Nationalrat der Kammer und der
Justizminister im Hinblick auf die gemäß Artikel 25 zu treffenden
Maßnahmen unterrichtet.
3. Die Versammlungen des Rats der Kammer sind beschlußfähig,
wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sind der Präsident
und der Vizepräsident abwesend oder verhindert, so werden sie durch
das älteste Mitglied vertreten.
4. Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der Stimmen
gefaßt; der Präsident stimmt als letzter ab.
5. Bei Stimmengleichheit gibt in Disziplinarangelegenheiten die Meinung
den Ausschlag, die für das einem Disziplinarverfahren unterzogene
Mitglied am günstigsten ist; in allen anderen Fällen gibt
die Stimme des Präsident den Ausschlag.
Artikel 25. (Wiederholung der Wahlen
zum Regional- oder Provinzialrat der Kammer)
1. Nehmen das für das Gebiet zuständige Landgericht
oder das Berufungsgericht eine Beschwerde an, die sich auf die Wahl
eines gesamten Regional- oder Provinzialrats der Kammer bezieht, so
wird dies dem Rat selbst, dem Nationalrat der Kammer sowie dem Justizminister
unverzüglich mitgeteilt; letzterer bestellt einen Sonderkommissar
nach Maßgabe von Artikel 16.
Artikel 26. (Disziplinarmaßnahmen)
1. Gegen in das Berufsverzeichnis eingetragene Mitglieder,
die sich eines Mißbrauchs oder Fehlers bei der Berufsausübung
schuldig gemacht haben oder die ein sonstiges mit der Würde oder
dem Ansehen des Berufs nicht vereinbartes Verhalten an den Tag legen,
kann je nach Schwere des Falls vom Regional- oder Provinzialrat der
Kammer eine der nachstehenden Disziplinarmaßnahmen verhängt
werden:
a) Verwarnung;
b) Rüge;
c) Zeitweiliges Verbot der Berufsausübung bis zu einem Jahr;
d) Streichung (aus dem Berufsverzeichnis).
2. Außer den im Strafgesetzbuch vorgesehenen Fällen
eines zeitweiligen Verbots der Berufsausübung führt auch ein
mehr als zweijähriger Verzug der Zahlung der an die Kammer zu entrichtenden
Beiträge zum Verbot der Berufsausübung. In letzterem Fall
ist das Verbot zeitlich nicht begrenzt; es wird auf Beschluß des
Präsident der Kammer aufgehoben, wenn das Mitglied nachweislich
die geschuldeten Beträge gezahlt hat.
3. Die Streichung erfolgt von Amts wegen, wenn das eingetragene Mitglied
zu einer mindestens zweijährigen Haftstrafe für eine nicht
fahrlässig begangene Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
4. Ein aus dem Berufsregister gestrichenes Mitglied kann auf Antrag
in dem in Absatz 3 erwähnten Fall erneut eingetragen werden, wenn
es gemäß den Bestimmungen der Strafverfahrensordnung rehabilitiert
wurde.
5. Gegen die Beschlüsse des Regional- oder Provinzialrats kann
der Betroffene nach Artikel 17 Beschwerde einlegen.
Artikel 27. (Disziplinarverfahren)
1. Der Regional- oder Provinzialrat der Kammer leitet
das Disziplinarverfahren von Amts wegen oder auf Betreiben des für
das Gebiet zuständigen Amtsanwalts ein.
2. Es darf keine Disziplinarmaßnahme verhängt werden, ohne
daß dem Betroffenen Mitteilung über die gegen ihn vorgebrachte
Beschuldigung gemacht wird; gleichzeitig ist er aufzufordern, innerhalb
einer Frist von nicht weniger als dreißig Tagen vor dem Rat der
Kammer zu einer Anhörung zu erscheinen. Der Betroffene kann einen
Rechtsbeistand hinzuziehen.
3. Die Beschlüsse werden dem Betroffenen und dem für das Gebiet
zuständigen Amtsanwalt innerhalb von zwanzig Tagen mitgeteilt.
4. Ist der Betroffene nicht auffindbar, so erfolgen die Bekanntmachungen
nach Absatz 2 und 3 durch Aushang des Beschlusses für die Dauer
von 10 Tagen am Sitz des Rats der Kammer und bei der Gemeinde, in welcher
der Betroffene zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Artikel 28. (Nationalrat der Kammer)
1. Der Nationalrat der Kammer setzt sich aus den Präsidenten
der Regionalräte - im Fall der Provinzen Trient und Bozen aus den
Provinzialräten - und den in Artikel 6 genannten Räten zusammen.
Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.
2. Der Nationalrat wird zu seiner ersten Sitzung vom Justizminister
einberufen.
3. Er wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten, einen
Vizepräsidenten,einen Sekretär und einen Schatzmeister.
4. Der Präsident vertritt die Kammer und übt die ihm kraft
dieses Gesetzes oder sonstiger Vorschriften oder vom Rat übertragenen
Befugnisse aus.
5. Ist der Präsident verhindert, so wird er durch den Vizepräsident
vertreten.
6. Der Nationalrat der Kammer hat nachstehende Befugnisse:
a) er erläßt die Geschäftsordnung der
Kammer;
b) er führt die ordentlichen und außerordentlichen Geschäfte
der Kammer, verwaltet ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen
und erstellt den jährlichen Haushaltsvoranschlag und Rechnungsabschluß;
c) er erläßt den für alle eingetragenen Mitglieder
verbindlichen deontologischen Kodex, schreibt ihn fort und unterbreitet
ihn den Mitgliedern zur Billigung durch Rundfrage;
d) er sorgt für die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften bezüglich
des Berufs, soweit es sich um Fragen von landesweiter Bedeutung handelt;
e) er benennt auf Antrag die Vertreter der Kammer in den Körperschaften
und Kommissionen auf nationaler Ebene;
f) er äußert sich auf Antrag der öffentlichen Körperschaften
oder aus eigener Initiative zur Qualifikation nichtstaatlicher Einrichtungen
für die Berufsausbildung;
g) er erstellt Tabellen der Berufstarife unter Angabe der Mindest-
und Höchsthonorare, der Entschädigungen sowie der Kriterien
für die Kostenerstattung, welche durch Verordnung des Justizministers
im Einvernehmen mit dem Gesundheitsminister genehmigt werden müssen;
h) er setzt die von den eingetragenen Mitgliedern des Registers zu
entrichtenden jährlichen Beiträge sowie die Gebühren
für die Ausstellung von Bescheinigungen und Stellungnahmen über
die Liquidation der Honorare fest. Beiträge und Gebühren
dürfen den zur Deckung der Ausgaben für eine ordnungsgemäße
Verwaltung der Kammer erforderlichen Rahmen nicht übersteigen.
Artikel 29. (Aufsicht durch den Justizminister)
1. Der Justizminister übt die oberste Aufsicht über
die nationale Psychologenkammer aus.
Artikel 30. (Gleichwertigkeit der
Studienabschlüsse)
1. An den in Artikel 2 und 33 dieses Gestzes erwähnten
Staatsexamen können auch Kandidaten teilnehmen, die Inhaber von
akademischen Studienabschlüssen im Fach Psychologie sind, die an
Hochschuleinrichtungen erworben wurden, welche durch Verordnung des
Ministers für das öffentliche Unterrichtswesen nach Stellungnahme
durch den Nationalen Hochschulrat (Consiglio universitario nazionale)
anerkannt werden, und international von besonderer wissenschaftlicher
Bedeutung sind, selbst wenn die Inhaber dieser Studientitel keinen Antrag
auf Anerkennung der Gleichwertigkeit mit einer an italienischen Universitäten
erworbenen Promotion im Fach Psychologie gestellt haben.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 31. (Einrichtung des Berufverzeichnisses
und Bildung der Regional- und provinzialräte der Kammer)
1. Anläßlich der ersten Anwendung dieses Gesetzes
ernennt der jeweilige Vorsitzende des Landgerichts der Regional- oder
Provinzhauptstädte innerhalb von dreißig Tagen nach der Veröffentlichung
des Gesetzes einen Kommissar, welcher für die Einrichtung des Berufsverzeichnisses
für die nach Maßgabe der nachstehenden Artikel zur Eintragung
Berechtigten sorgt.
2. Innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Ergebnisse
der Sondersession des Staatsexamens für die in Artikel 33 Absatz
1 erwähnten Studienabschlüsse schreibt der Kommissar die Wahlen
zu den Regional- oder Provinzialräten der Kammer aus, wobei er
sich an die Bestimmungen dieses Gesetzes hält. Er sorgt ebenfalls
für die Benennung eines Leiters, eines stellvertretenden Leiters,
von zwei Beisitzern und einem Sekretär, die er unter Angehörigen
des öffentichen Dienstes auswählt.
Artikel 32. (Eintragung in das Berufsverzeichnis
anläßlich der ersten Anwendung des Gesetzes)
1. Unbeschadet von Artikel 7 Buchstaben a), b) und d)
sind zur Eintragung aufgrund eines innerhalb von sechzig Tagen nach
der Ernennung des Kommissars gemäß Artikel 31 zu stellenden
Antrags die folgenden Personen berechtigt:
a) ordentliche, außerordentliche, assoziierte,
beurlaubte und emeritierte Professoren, die psychologische Fächer
an italienischen Hochschulen oder an Einrichtungen lehren oder gelehrt
haben, welche auch international von besonderer wissenschaftlicher
Bedeutung sind; desgleichen sind dazu berechtigt die auf psychologischem
Gebiet tätigen Forscher und planmäßigen Hochschulassistenten
und die Promovierten ("laureati"), welche bei einer öffentlichen
Einrichtung eine Planstelle im psychologischen Fachbereich innehaben
oder innegehabt haben, für die das Doktordiplom im Fach Psychologie
verlangt wird.
b) Inhaber oder ehemalige Inhaber einer Planstelle bei einer öffentlichen
Einrichtung mit einer dem Fachbereich Psychologie zugeordneten dienstlichen
Tätigkeit, für deren Ausübung ein Doktordiplom verlangt
wird und die einen öffentlichen Wettbewerb bestanden haben oder
für die die Vorschriften über eine nachträgliche Anerkennung
gelten.
c) Promovierte, die seit mindestens sieben Jahren tatsächlich
und ununterbrochen mit staatlichen oder privaten Körperschaften
oder Einrichtungen im Fachbereich Psychologie zusammenarbeiten oder
dort eine Beratertätigkeit ausüben;
d) Personen, die mindestens drei Jahre lang im psychologischen Bereich
tätig waren und dabei in diesem Fachgebiet national oder international
Anerkennung gefunden haben.
Artikel 33. (Sondersession des Staatsexamens)
1. Bei der ersten Anwendung des Gesetzes wird eine Sondersession
des Staatsexamens zur Erlangung von Abschlüssen abgehalten, zu
der die folgenden Personen zugelassen sind:
a) Personen, die bei einer öffentlichen Einrichtung
eine Stelle im psychologischen Fachbereich innehaben oder inngehabt
haben, für die die Promotion Voraussetzung war;
b) Personen, die vor mindestens zwei Jahren im Fach Psychologie promoviert
wurden oder Promovierte, die im Besitz eines Universitätsdiploms
im Fach Psychologie oder in einem ihrer Zweige sind, das sie nach
einer mindestens zweijährigen Fachausbildung oder nach einer
mindestens dreijährigen Weiter- oder Qualifikationsausbildung
erlangt haben; Personen, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz
eines akademischen Abschlusses für Psychologie sind, der an Hochschuleinrichtungen
erworben wurde, welche durch Verordnung des Erziehungsministers nach
Stellungnahme des Nationalen Hochschulrats als Einrichtung anerkannt
ist, selbst wenn der Inhaber dieses Abschlusses keinen Antrag auf
Anerkennung der Gleichwertigkeit mit der Promotion im Fach Psychologie,
die an einer italienischen Hochschule erworben wurde, gestellt hat,
und nachweislich mindestens zwei Jahre lang eine Tätigkeit ausgeübt
hat, die dem Beruf des Psychologen zuzuordnen ist;
c) Promovierte in anderen Fächern als Psychologie, die nach der
Promotion mindestens zwei Jahre lang eine Tätigkeit ausgeübt
haben, welche dem vertraglich von der Hochschule anerkannten Beruf
des Psychologen zuzuordnen ist, sowie Promovierte, die nachweislich
eine derartige Tätigkeit ununterbrochen mindestens zwei Jahre
lang nach der Promotion bei Körperschaften oder Einrichtungen
ausgeübt haben, die der Kontrolle oder Aufsicht durch die öffentliche
Verwaltung unterliegen;
d) Personen, die aufgrund eines öffentlichen Wettbewerbs als
geeignet angesehen wurden, eine Stellung im psychologischen Fachbereich
bei einer öffentlichen Einrichtung zu bekleiden, für deren
Ausübung die Promotion verlangt wurde.
Artikel 34. (Zulassung der Teilnehmer
an einem Fachausbildungskurs zum Staatsexamen)
1. In Abweichung von Artikel 2 Absatz 3 sind zum Staatsexamen
gemäß Absatz 2 desselben Artikels die Personen zugelassen,
die nach Erlangung des Fachdiploms beim Inkrafttreten dieses Gesetzes
als Teilnehmer an einem mindestens dreijährigen Fachkurs in Psychologie
oder in einem ihrer Zweige eingeschrieben sind und die nachweislich
mindestens ein Jahr lang eine Tätigkeit ausgeübt haben, welche
dem Psychologenberuf zuzuordnen ist.
Artikel 35. (Anerkennung der psychotherapeutischen
Tätigkeit)
1.In Abweichung von Artikel 3 sind zur Ausübung
einer psychotherapeutischen Tätigkeit Personen berechtigt, die
eingetragene Mitglieder der Psychologenkammer sind oder Ärzte,
die eingetragene Mitglieder der Ärzte- und Zahnärztekammer
sind, welche seit mindestens fünf Jahren promoviert sind und in
eigener Verantwortung erklären, daß sie eine besondere Berufsausbildung
in Psychotherapie erworben haben, wobei sie den Ausbildungsgang unter
Angabe der Orte, Zeitpunkte und Dauer sowie den wissenschaftlichen und
beruflichen Werdegang sowie die Vorrangigkeit und Kontinuität der
Ausübung des Psychotherapeutenberufs nachweisen müssen.
2. Es ist Aufgabe der Kammer, festzustellen, ob diese Becheinigungen
gültig sind.
3. Absatz 1 und 2 sind bis zum Ablauf von fünf Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.
Artikel 36. (Finanzielle Deckung)
1. Die im Zusammenhang mit der Durchführung
der Artikel 31, 32 und 33 entstehenden Kosten werden aus Mitteln der
besonderen Titel des Ausgabenbudgets des Justizministers gedeckt.
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